FG Hamburg - Urteil vom 06.05.2020
4 K 116/15
Normen:
ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Nacherhebung von Zollabgaben bei unrechtmäßiger Gewährung eines präfentiellen Zolls

FG Hamburg, Urteil vom 06.05.2020 - Aktenzeichen 4 K 116/15

DRsp Nr. 2022/7025

Nacherhebung von Zollabgaben bei unrechtmäßiger Gewährung eines präfentiellen Zolls

1. Das Tatbestandsmerkmal "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK ist nicht auf irrtumskausale Verstöße beschränkt.2. Verstöße, die sich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auf die Höhe der Einfuhrabgaben auswirken können, stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen.3. Verstöße gegen einfuhrumsatzsteuerrechtliche Vorschriften - im Streitfall die Angabe des Verfahrenscodes 42 statt 40 bei der Zollanmeldung - stehen der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Einhaltung aller geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung" in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK nicht entgegen.

Normenkette:

ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b);

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Zoll.