FG Düsseldorf - Urteil vom 02.02.2010
13 K 1245/07 V
Normen:
StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.1; StraBEG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; StraBEG § 3 Abs. 1 Satz 3; StraBEG § 4 Abs. 1 Satz 1; StraBEG § 8 Abs. 1 Satz 1; StraBEG § 11; StraBEG § 12;

Nacherklärung nicht versteuerter Zinseinnahmen in der strafbefreienden Erklärung; Strafbefreiende Erklärung; Strikter Einnahmebezug; Abgeltungswirkung; Vermögensteuer; Besondere Festsetzungsverjährung

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 13 K 1245/07 V

DRsp Nr. 2010/20777

Nacherklärung nicht versteuerter Zinseinnahmen in der strafbefreienden Erklärung; Strafbefreiende Erklärung; Strikter Einnahmebezug; Abgeltungswirkung; Vermögensteuer; Besondere Festsetzungsverjährung

1. Mit der Nacherklärung der nicht versteuerten Zinseinnahmen in der strafbefreienden Erklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise und der Nachentrichtung des pauschalierten Steuerbetrages erlischt auch der Anspruch auf die zusammen mit der Einkommensteuer hinterzogene Vermögensteuer für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.1992. 2. Es bedarf keiner Erklärung einer Einnahme von null EUR bei der Vermögensteuer und keiner Spezifizierung des den Vermögensstamm betreffenden Lebenssachverhaltes, um die Straf- oder Bußgeldfreiheit bzw. die steuerrechtliche Abgeltungswirkung in Bezug auf die Vermögensteuer zu erlangen (gegen Urteil des FG Nürnberg vom 11.12.2008 4 K 594/2008). 3. Für vor dem 1. Januar 1993 entstandene Vermögensteueransprüche ist die besondere Festsetzungsverjährung des § 12 StraBEG zu beachten.

Tenor

Die Vermögensteueränderungsbescheide auf den 1. Januar 1990 bis zum 1. Januar 1992 und vom 1. Januar 1994 bis zum 1. Januar 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. März 2007 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: