FG München - Urteil vom 12.04.2000
4 K 1122/96
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 1,; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1.;

Nachfolgelasten bei der Grunderwerbsteuer

FG München, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen 4 K 1122/96

DRsp Nr. 2001/2120

Nachfolgelasten bei der Grunderwerbsteuer

Die in einem Grundstückskaufvertrag übernommene Verpflichtung an die veräußernde Gemeinde Nachfolgelasten zu bezahlen, ist Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 1,; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1.;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt = FA) zu Recht die von der Klägerin (Klin) in einem Grundstückskaufvertrag übernommene Verpflichtung, an die Veräußerin Nachfolgelasten zu zahlen, in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat.

Die Klin erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 21. Februar 1985 (URNr. ... ...) die Grundstücke ... der Gemarkung X von der Stadt X zu einem vorläufigen Kaufpreis von 5.463.900 DM.

Ferner verpflichtete sich die Klin in Ziffer XIX des Kaufvertrags vom 21. Februar 1985, für jeden Quadratmeter Wohnfläche in den auf dem Vertragsbesitz zu erstellenden Gebäuden (nicht jedoch für gewerblich genutzte Flächen) an die Stadt X für die dieser durch die Bebauung entstehenden Nachfolgelasten einen Betrag von 40 DM zu bezahlen.