LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.06.2023
L 8 BA 208/18
Normen:
SGB VI § 172 Abs. 3; SGB VI § 5 Abs. 4; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1405/14

Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit einer Dozentin an einer Volkshochschule (VHS)

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 208/18

DRsp Nr. 2024/2043

Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit einer Dozentin an einer Volkshochschule (VHS)

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Eine Dozentin an einer Volkshochschule (VHS), die die Tätigkeit in den vom Auftraggeber vorgegebenen Räumlichkeiten ausübt und keine eigene Betriebsstätte unterhält und nach einer fest vereinbarten festen Stundenvergütung einschließlich eines Ausfallhonorars vergütet wird, ist abhängig beschäftigt.

Tenor