LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 16.09.2022
L 4 BA 9/20
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BA 16/18

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen RentenversicherungAbgrenzung von Beschäftigung und selbständiger TätigkeitPraktisch vollständige Eingliederung eines Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation und den Betriebsablauf eines Unternehmens

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 9/20

DRsp Nr. 2022/15985

Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Praktisch vollständige Eingliederung eines Auftragnehmers in die Arbeitsorganisation und den Betriebsablauf eines Unternehmens

Zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Stadtführern im Rahmen von Stadtrundfahrten.

Für die Beurteilung von Auftragsverhältnissen als abhängige Beschäftigungsverhältnisse ist insbesondere die praktisch vollständige Eingliederung in die Arbeitsorganisation und den Betriebsablauf des Unternehmens und das Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos auf Seiten des Auftragnehmers entscheidend.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.789,38 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (nebst Umlagen und Säumniszuschlägen) im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV und insbesondere darum, ob die Beigeladenen zu 1. bis 4. wegen ihrer Tätigkeit als Reiseführer im Unternehmen des Klägers im Jahr 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen.