Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Besteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der X AG.
Im Jahr … fand anlässlich des …-jährigen Jubiläums der AG eine Jubiläumsfeier am … und eine sog. Incentive-Reise nach … vom … statt, zu der sowohl Mitarbeiter der x AG als auch Dritte (u.a. Kunden und Geschäftsfreunde) eingeladen worden waren.
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