LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.02.2019
L 9 KR 279/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 543/13

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für auf Honorarbasis arbeitende Busfahrer

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 279/16

DRsp Nr. 2019/6994

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für auf Honorarbasis arbeitende Busfahrer

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. April 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV in Höhe von insgesamt 207.420,59 Euro einschließlich Säumniszuschlägen. Die Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen und erbringt Fahrleistungen insbesondere auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs im Namen und im Auftrag der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). In den streitigen Jahren 2005 bis 2007 beschäftigte sie etwa 90 fest angestellte Busfahrer sowie mindestens zwölf weitere Busfahrer, darunter die Beigeladenen zu 1. bis 11., "auf Honorarbasis".