LSG Bayern - Beschluss vom 28.02.2022
L 7 BA 1/22 B ER
Normen:
SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3; MiLoG § 1 Abs. 1; StGB § 266a; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; GewO § 107 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BA 250/21

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach BetriebsprüfungBerücksichtigung von Sachbezügen bei der Berechnung des MindestlohnsErmittlung der Unterschreitung des MindestlohnsFreie Unterkunft und Verpflegung als Teil des MindestlohnsBeantragung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Nachzahlungen zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen

LSG Bayern, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen L 7 BA 1/22 B ER

DRsp Nr. 2023/5646

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Betriebsprüfung Berücksichtigung von Sachbezügen bei der Berechnung des Mindestlohns Ermittlung der Unterschreitung des Mindestlohns Freie Unterkunft und Verpflegung als Teil des Mindestlohns Beantragung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Nachzahlungen zur Sozialversicherung nebst Säumniszuschlägen

1. Sachbezüge sind bei der Berechnung des Mindestlohnes nicht zu berücksichtigen.2. Offene Rechtsfragen begründen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides, die eine Aussetzung der Vollstreckung des Bescheides rechtfertigen würden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. November 2021 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 3.666,27 Euro.

Normenkette:

SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 1 S. 1; GKG § 52 Abs. 3; MiLoG § 1 Abs. 1; StGB § 266a; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; GewO § 107 Abs. 2;

Gründe