LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.07.2018
L 8 R 911/17 B ER
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 517/17

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2018 - Aktenzeichen L 8 R 911/17 B ER

DRsp Nr. 2018/10269

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.9.2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 33.147,82 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

I. Dabei legt der Senat die Beschwerde der Antragstellerin dahingehend aus, dass sie die durch den Betriebsprüfungsbescheid vom 2.7.2014 in der Fassung des Bescheides vom 9.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2017 durch die Antragsgegnerin erhobene Nachforderung für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.12.2009 betrifft.

1. Zwar hat sie im ursprünglichen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg vom 24.4.2017 die aufschiebende Wirkung für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2008 begehrt, obgleich die Antragsgegnerin die Beitragsnacherhebung bereits durch Bescheid vom 9.2.2017 auf die Zeit ab dem 1.1.2007 begrenzt hatte, der Antrag insoweit bereits teilweise unzulässig gewesen ist und er im Übrigen nicht das vollständige Begehren umfasste.