LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.04.2022
L 12 BA 29/19
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 R 22/17

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenBereitschaftsdienste für RettungshubschrauberpilotenBegriff der Beschäftigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen L 12 BA 29/19

DRsp Nr. 2022/14685

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Bereitschaftsdienste für Rettungshubschrauberpiloten Begriff der Beschäftigung

Die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung vorliegt, stehen in keinem Rangverhältnis zueinander und müssen auch nicht kumulativ vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 20.11.2019 und der Bescheid der Beklagten vom 23.5.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2016 aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1. vom 1.6.2011 bis zum 31.12.2014 und der Beigeladene zu 4. vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2014 durchgehend in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden und der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlegen haben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin vollständig. Ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen aus beiden Instanzen, die nicht zu erstatten sind.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 142.057,07 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;