BFH - Urteil vom 17.02.2010
I R 52/09
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 7; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; KStG 1996 § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 173/07

Nachforderungszinsen: unterschiedlicher Zinslauf bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses; Bilanzänderung

BFH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen I R 52/09

DRsp Nr. 2010/10723

Nachforderungszinsen: unterschiedlicher Zinslauf bei Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses; Bilanzänderung

1. Eine Steuerfestsetzung kann nur dann auf einem rückwirkenden Ereignis beruhen, wenn das rückwirkende Ereignis tatsächlich zu einer abweichenden Steuerfestsetzung geführt hat.2. Aktiviert ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in einer geänderten Bilanz nachträglich Forderungen und führt er die dadurch ausgelöste Gewinnerhöhung entsprechend seiner Satzung den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu, löst dies keine unterschiedlichen Zinsläufe aus.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 7; EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; KStG 1996 § 21 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Sie erfasste Erträge aus Genussrechten, die die Jahre 1995 und 1996 betrafen, aber erst in den Jahren 1996 bzw. 1997 gezahlt worden waren, im jeweils folgenden Jahr 1996 bzw. 1997.