BFH - Urteil vom 27.07.2000
V R 31/99
Normen:
FGO §§ 68, 55 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 57

Nachgeholter Antrag nach § 68 FGO

BFH, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen V R 31/99

DRsp Nr. 2000/8404

Nachgeholter Antrag nach § 68 FGO

Wird ein angefochtener VA durch einen anderen VA geändert oder ersetzt und weist das FA entgegen § 68 Satz 3 FGO in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die in § 68 Satz 2 FGO vorgeschriebene Monatsfrist für den Antrag, den neuen VA zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, hin, kann der Antrag entsprechend § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des neuen VA gestellt werden.

Normenkette:

FGO §§ 68, 55 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Unternehmen, in dessen Rahmen er im Streitjahr 1996 Abwässer aus Sickergruben und Sammelgruben über Einleitungsstellen des Wasserwerks ... und des Wasserverbands ... entsorgte.

Der Kläger stellte seinen Kunden die zunächst von ihm verausgabten Einlassgebühren gesondert in Rechnung, ohne dafür Umsatzsteuer auszuweisen.

Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bezog der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger als durchlaufende Posten behandelten Gebühren in die Entgelte für die steuerpflichtigen Leistungen ein. Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid hatten keinen Erfolg.

Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG), das in der Zeitschrift Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 511 veröffentlicht ist, legte der Kläger Revision ein.