BFH - Urteil vom 17.05.2006
X R 19/05
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10c Abs. 3 Nr. 1 § 3 Nr. 28 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2049
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1265/03

Nachgezahlter Arbeitslohn; Kürzung Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 17.05.2006 - Aktenzeichen X R 19/05

DRsp Nr. 2006/24781

Nachgezahlter Arbeitslohn; Kürzung Vorwegabzug

Der Vorwegabzug ist zu kürzen, wenn einem pensionierten Beamten Bezüge nachgezahlt werden, die sich auf die Zeit seiner früheren aktiven Beschäftigung beziehen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 lit. a § 10c Abs. 3 Nr. 1 § 3 Nr. 28 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2001) als Ruhestandsbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Neben seinen laufenden Versorgungsbezügen erhielt er im Mai 2001 eine Nachzahlung von Bezügen in Höhe von 54 646 DM für vorangegangene Jahre, in denen er noch in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden hatte. Sie rührte daher, dass die vor der Pensionierung in Anspruch genommene Altersteilzeit vorzeitig beendet worden war. Von den nachgezahlten Bezügen war ein Teilbetrag in Höhe von 21 367 DM einbehalten worden. Dabei handelte es sich um die Rückzahlung eines Altersteilzeit-Zuschlags, der dem Kläger im Vorjahr (2000) als Aufstockungsbetrag i.S. des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ausgezahlt worden war.