Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.
Die Klägerin belieferte die Warenempfängerin im Rahmen eines Tankstellen-Lieferabkommens vom 02.04.1998 mit Kraftstoffen. In dem Abkommen firmierte die Warenempfängerin unter 'B A', wobei der Vorname 'B' handschriftlich ergänzt und der Vorname 'C' gestrichen worden ist. B ist der Sohn von C. Das Abkommen wurde von B ohne Vertretungszusatz unterschrieben, der auch im Verlauf gegenüber der Klägerin als Ansprechpartner auftrat. Auf das Abkommen (Anlage K 6 zur Klageschrift) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
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