Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin belieferte die Firma A in B über einen längeren Zeitraum regelmäßig mit Kraftstoffen. Die Forderungen aus Lieferungen vom 16., 18. und 20.9.2003 wurden nicht mehr beglichen.
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