BFH - Beschluss vom 17.06.2010
IX B 32/10
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1655
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2122/09

Nachholen versäumter Rechtshandlungen innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen IX B 32/10

DRsp Nr. 2010/13607

Nachholen versäumter Rechtshandlungen innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. NV: Innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO müssen die für eine Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen schlüssig vorgetragen werden. Lediglich die Glaubhaftmachung der innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe kann noch "im Verfahren über den Antrag" erfolgen. 2. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, von sich aus zu ermitteln, ob Gründe gegeben sind, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen können.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 2; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

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