Nachholung von Grundförderbeträgen nach § 10 e EStG
BFH, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen X R 13/99
DRsp Nr. 2001/3745
Nachholung von Grundförderbeträgen nach § 10 eEStG
»1. Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist.2. Stand dem Steuerpflichtigen in einem Jahr des Abzugszeitraums nur deshalb ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1EStG für die von ihm angeschaffte zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung zu, weil seine Ehefrau noch keine Förderung für ein Objekt beansprucht hatte, kann er den Abzug des in diesem Jahr nicht ausgenutzten Grundförderbetrags auch in einem Jahr des Abzugszeitraums nachholen, in dem wegen der Trennung der Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1EStG nicht mehr vorliegen und der Steuerpflichtige deshalb keinen Anspruch auf die Förderung eines zweiten Objekts mehr hat.«
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 1993 eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung. Bei der Zusammenveranlagung mit seiner Ehefrau für 1993 machte er keine Grundförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.
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