FG Hamburg, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 383/00
Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen
BFH, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen I R 88/01
DRsp Nr. 2002/14441
Nachholverbot bei Pensionsrückstellungen
»Das sog. Nachholverbot gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG für Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung, die in einem vorherigen Wirtschaftsjahr unterblieben sind, gilt auch bei einer Rückstellung, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich berechnet worden ist.«