FG Hamburg - Urteil vom 13.09.2001
II 383/00
Normen:
EStG § 6a Abs. 4 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 248

Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt

FG Hamburg, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen II 383/00

DRsp Nr. 2002/4205

Nachholverbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt

Wird eine höchstmögliche Rückstellungsbildung für eine Pensionsverpflichtung irrtumsbedingt unterlassen, gilt das Nachholverbot des § 6a Abs. 4 S. 1 EStG nicht.

Normenkette:

EStG § 6a Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das sogenannte Nachholungsverbot des § 6a Abs. 4 S.1 EStG auch bei irrtümlich zu geringer Rückstellungsbildung zu beachten ist.

Die Klägerin ist am 1.1.1991 durch Umfirmierung der früheren A GmbH, deren Anteile der Gesellschafter G im Jahr 1989 erworben hatte, hervorgegangen. Nach Erhöhung des Stammkapitals auf 100.000 DM durch Gesellschafterbeschluss vom 26.2.1991 wurde das Stammkapital zu 75% von G und zu 25% von seinem Sohn B, gehalten. Geschäftsgegenstand war der Verkauf, die Vermietung und Wartung von Fotokopierern, Faxgeräten und anderen Elektronikartikeln.