I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitfall das in § 6a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankerte "Nachholverbot" für Pensionsrückstellungen eingreift.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr ist. Sie hatte ihrer Arbeitnehmerin T im Jahr 1989 eine Pensionszusage erteilt. Diese wurde im Jahr 1992 geändert und lautete nunmehr auszugsweise wie folgt:
"1.
Sie erhalten ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 70% des zuletzt bezogenen Grundgehalts, wenn Sie nach vollendetem 65. Lebensjahr aus unseren Diensten ausscheiden.
Scheiden Sie nach Vollendung des 60., aber vor Vollendung des 65. Lebensjahrs aus unseren Diensten aus, um in den Ruhestand zu treten, so können Sie die betriebliche Altersrente bereits von diesem Zeitpunkt an begehren (vorgezogenes Altersruhegeld). Aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme ermäßigt sich in diesem Fall die erdiente Altersrente (s. Ziffer 4.) um je 0,6% pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.
2.
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