FG Hamburg - Beschluss vom 11.08.2010
5 V 146/08
Normen:
AO § 162;

Nachkalkulation bei einem Taxenbetrieb

FG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 5 V 146/08

DRsp Nr. 2010/18795

Nachkalkulation bei einem Taxenbetrieb

Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden.

Normenkette:

AO § 162;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Höhe der Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung für den Taxenbetrieb des Antragstellers.

Der Antragsteller betreibt seit 1988 als Einzelunternehmer ein Taxenunternehmen mit mehreren Fahrzeugen. Er wird seit 1998 mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt. Mit Wirkung vom 01.10.1999 ließ der Antragsteller die Genehmigung zum Betrieb seiner Taxen bis zum Juli 2001 ruhen. Die Fahrzeuge des Antragstellers waren überwiegend bei der Funkzentrale 'A eG' angeschlossen.

Der Antragsteller ermittelte seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erstellte die Buchführung für seinen Taxenbetrieb selbst. Für das Unternehmen des Antragstellers fuhren in den Streitjahren Taxen mit folgenden Kennzeichen:

Konzession im StreitzeitraumBefreiung von der Betriebspflicht im Streitzeitraum

von bis von bis

1.HH-.. 1laufend

2.HH-.. 2laufend12.05.199815.04.199812.05.1998

3.HH-.. 314.05.199601.10.199927.08.199712.09.1997