FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2021
5 V 5153/20
Normen:
AO § 364;

Nachkommen der Pflicht der Behörde zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der GmbH

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 5 V 5153/20

DRsp Nr. 2022/14084

Nachkommen der Pflicht der Behörde zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der GmbH

Tenor

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 wird in Höhe eines Betrages von 45.631,93 € für 2014 und von 288.432,79 € für 2015 bis zum Ablauf eines Monats nach Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 24 Hundertstel und der Antragsgegner 76 Hundertstel zu tragen.

Normenkette:

AO § 364;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2004 als Einzelunternehmer im Einkauf und Vertrieb gebrauchter Kraftfahrzeuge tätig. Einen Teil der Fahrzeuge bezieht er im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union. Er veräußert sie an Unternehmer und Privatpersonen im Inland, im Gemeinschaftsgebiet und im Drittland.