OLG München - Endurteil vom 03.07.2019
3 U 4029/18
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 166;
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 638/17

Nachlieferung eines PKW im Rahmen kaufrechtlicher GewährleistungUnmöglichkeit der NachlieferungEinrede der VerjährungKeine Zurechnung einer Arglist des Herstellers auf den Vertragshändler

OLG München, Endurteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 3 U 4029/18

DRsp Nr. 2019/10015

Nachlieferung eines PKW im Rahmen kaufrechtlicher Gewährleistung Unmöglichkeit der Nachlieferung Einrede der Verjährung Keine Zurechnung einer Arglist des Herstellers auf den Vertragshändler

1. Soweit beim Hersteller eines Fahrzeugs (VW AG) Kenntnisse vorliegen, dass ein Mangel verschwiegen wird, können diese einem Vertragshändler nicht nach § 166 BGB zugerechnet werden. 2. Auch führen die für juristische Personen entwickelten Grundsätze der Wissenszurechnung im Verhältnis von Hersteller und Vertragshändler nicht zu einer Wissenszurechnung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf, Az.: 22 O 638/17, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, dass die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 166;

Gründe

I.

1. 2. 3.