Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117 BRAGO
FG Thüringen, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen II 10/99 Ko
DRsp Nr. 2002/3286
Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117BRAGO
1. Unter Nachliquidation ist der Antrag auf nachgeholte Festsetzung von Kosten aus demselben Titel zu verstehen, die in einem vorhergehenden Kostenfestsetzungsantrag nicht enthalten waren oder bei der Festsetzung versehentlich übergangen wurden. Die Kosten können insoweit unabhängig von der Frist des § 321 Abs. 2ZPO bzw. der Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO erneut angemeldet und auch im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden.2. Eine Nachliquidation ist nur dann zulässig, wenn über die hier geltend gemachte Gebühr dem Grunde nach noch nicht abschlägig entschieden wurde und zwar unabhängig davon, ob diese Gebühr in einem vorherigen Kostenfestsetzungsantrag bereits der Höhe nach vollständig beantragt wurde oder nur zu einem Teil.3. § 117BRAGO sagt letztlich nur aus, dass § 31BRAGO auch bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung anwendbar ist. Die Verhandlungsgebühr nach § 117BRAGO ist keine besondere Gebühr, sondern nur eine auf die Besonderheiten der durch die finanzgerichtlichen Verfahrensregeln zugelassenen Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung abgestimmte Ausformung der Verhandlungsgebühr in § 31 Abs. 1 Nr. 2BRAGO.