FG Thüringen - Beschluss vom 31.03.2000
II 10/99 Ko
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 114 Abs. 3 § 117 ; FGO § 149 Abs. 1, Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 3104 Anmerkung Nr. 2, Nr. 3202 Anmerkung Abs. 2, Vorbemerkung 3 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 321 Abs. 2 § 322 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 653

Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117 BRAGO

FG Thüringen, Beschluss vom 31.03.2000 - Aktenzeichen II 10/99 Ko

DRsp Nr. 2002/3286

Nachliquidation von Verhandlungsgebühren gemäß § 117 BRAGO

1. Unter Nachliquidation ist der Antrag auf nachgeholte Festsetzung von Kosten aus demselben Titel zu verstehen, die in einem vorhergehenden Kostenfestsetzungsantrag nicht enthalten waren oder bei der Festsetzung versehentlich übergangen wurden. Die Kosten können insoweit unabhängig von der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bzw. der Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 FGO erneut angemeldet und auch im Erinnerungsverfahren geltend gemacht werden. 2. Eine Nachliquidation ist nur dann zulässig, wenn über die hier geltend gemachte Gebühr dem Grunde nach noch nicht abschlägig entschieden wurde und zwar unabhängig davon, ob diese Gebühr in einem vorherigen Kostenfestsetzungsantrag bereits der Höhe nach vollständig beantragt wurde oder nur zu einem Teil. 3. § 117 BRAGO sagt letztlich nur aus, dass § 31 BRAGO auch bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung anwendbar ist. Die Verhandlungsgebühr nach § 117 BRAGO ist keine besondere Gebühr, sondern nur eine auf die Besonderheiten der durch die finanzgerichtlichen Verfahrensregeln zugelassenen Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung abgestimmte Ausformung der Verhandlungsgebühr in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 114 Abs. 3 § 117 ; FGO § 149 Abs. 1, Abs. 2 ;