FG Hamburg - Beschluss vom 08.01.2002
II 420/01
Normen:
FGO § 69 ;

Nachschieben von Gründen im Verfahren gegen eine Ermessensentscheidung

FG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2002 - Aktenzeichen II 420/01

DRsp Nr. 2002/9456

Nachschieben von Gründen im Verfahren gegen eine Ermessensentscheidung

Unbeachtlich sind Gründe, die gegen eine Ermessensentscheidung erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden.

Normenkette:

FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Antragstellerin zu Recht für Steuerschulden der "A GmbH i.L." (künftig: GmbH) in Haftung genommen wurde.