FG Köln - Urteil vom 15.07.2009
13 K 4468/05
Normen:
AO § 14; BGB § 12; MarkenG § 4 Nr. 2; AO § 163; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
EFG 2010, 350

Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines Veranlagungszeitraums

FG Köln, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 13 K 4468/05

DRsp Nr. 2009/28804

Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines Veranlagungszeitraums

1. Die Beteiligung eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiten Berufsverbandes an einer Kapitalgesellschaft ist nur dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Allein die Beherrschung der Kapitalgesellschaft genügt nicht. 2. Auch im Falle einer Betriebsaufspaltung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Eine dafür notwendige sachliche Verflechtung kann auch durch die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter begründet werden. 3. Zur Frage, wann eine die sachliche Verflechtung begründende Überlassung eines Namensrechts oder eines möglichen Markenrechts gegeben ist.

Normenkette:

AO § 14; BGB § 12; MarkenG § 4 Nr. 2; AO § 163; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob für den Kläger eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchzuführen ist, in deren Rahmen die auf eine Dividendenausschüttung einer Beteiligungsgesellschaft entfallende Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuer angerechnet werden können, oder hilfsweise die Erstattung einbehaltener Steuerabzugsbeträge im Billigkeitswege nach § 163 AO vorgenommen werden kann.