Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
1. Das Finanzgericht (FG) hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch die verbilligte Übertragung der Aktien einen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden geldwerten Vorteil erzielte, der ihr im Streitjahr zufloss (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Juni 2005 VI R 10/03, BFHE 209, 559, BFH/NV 2005, 1706). Einwendungen gegen die Höhe des geldwerten Vorteils haben die Kläger nicht erhoben.
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