FG Münster - Urteil vom 30.09.2005
4 K 4598/03 E
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 144
EFG 2006, 10

Nachträglich erhobene Kirchensteuer als Sonderausgaben

FG Münster, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 4 K 4598/03 E

DRsp Nr. 2005/19520

Nachträglich erhobene Kirchensteuer als Sonderausgaben

1. Wird Kirchensteuer erstattet, ist der Sonderausgabenabzug nachträglich zu kürzen. 2. Die Korrektur erfolgt über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO, auch wenn die Erstattung wegen Kirchenaustritts voraussehbar war.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung eines Steuerpflichtigen, in der die im Wege nachträglicher Vorauszahlungen für das Jahr 1997 festgesetzte sowie im Jahr 1998 (Streitjahr) gezahlte Kirchensteuer (KiSt) als Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigt worden ist, obwohl der Steuerpflichtige bereits im Januar 1997 aus der Kirche ausgetreten war, gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert werden darf, dass die im Streitjahr gezahlte KiSt nicht mehr als Sonderausgabe berücksichtigt wird, wenn diese in einem späteren Veranlagungszeitraum (2001) erstattet worden ist und im Jahr der Erstattung nicht mit gezahlter KiSt verrechnet werden konnte.