Nachträglich geltend gemachte Stückzinsen als neue Tatsache; Dem Finanzamt bei Erlass des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bereits bekannte, aber nicht berücksichtigte fiktive Quellensteuern auch nicht nachträglich berücksichtigungsfähig
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 9 K 1081/05 B
DRsp Nr. 2009/25836
Nachträglich geltend gemachte Stückzinsen als neue Tatsache; Dem Finanzamt bei Erlass des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bereits bekannte, aber nicht berücksichtigte fiktive Quellensteuern auch nicht nachträglich berücksichtigungsfähig
1. Auch wenn in den vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung 2000 in der "Anleitung zur Anlage KAP 2000" ausgeführt ist, dass beim Erwerb gezahlte "Stückzinsen" als "negative Einkünfte" zu betrachten sind, hat ein Steuerpflichtiger durch die Nichtgeltendmachung von Stückzinsen in der Steuererklärung nicht grob fahrlässig i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2AO gehandelt, wenn er als steuerliche Laie die Begriffe "Stückzinsen" und "negative Einkünfte" nicht kannte und wenn die Stückzinsen beim Erwerb einer Anleihe in der Kaufabrechnung der Bank zudem nicht als Stückzinsen, sondern lediglich als "Zinsen" für eine bestimmte Zeit bezeichnet sowie in der späteren Steuerbescheinigung der Bank nicht mehr aufgeführt worden sind.
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