FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.09.2009
9 K 1081/05 B
Normen:
EStG 1999 § 20 Abs. 1; EStG 1999 § 9 Abs. 1; EStG 1999 § 34c Abs. 1; EStG 1999 § 34c Abs. 2; EStG 1999 § 34c Abs. 6 S. 2; DBA-Türkei Art. 23 Abs. 1 Buchst. b; DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 3; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2010, 383
EFG 2010, 57

Nachträglich geltend gemachte Stückzinsen als neue Tatsache; Dem Finanzamt bei Erlass des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bereits bekannte, aber nicht berücksichtigte fiktive Quellensteuern auch nicht nachträglich berücksichtigungsfähig

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 9 K 1081/05 B

DRsp Nr. 2009/25836

Nachträglich geltend gemachte Stückzinsen als neue Tatsache; Dem Finanzamt bei Erlass des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bereits bekannte, aber nicht berücksichtigte fiktive Quellensteuern auch nicht nachträglich berücksichtigungsfähig

1. Auch wenn in den vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Anleitungen zur Einkommensteuererklärung 2000 in der "Anleitung zur Anlage KAP 2000" ausgeführt ist, dass beim Erwerb gezahlte "Stückzinsen" als "negative Einkünfte" zu betrachten sind, hat ein Steuerpflichtiger durch die Nichtgeltendmachung von Stückzinsen in der Steuererklärung nicht grob fahrlässig i. S. v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gehandelt, wenn er als steuerliche Laie die Begriffe "Stückzinsen" und "negative Einkünfte" nicht kannte und wenn die Stückzinsen beim Erwerb einer Anleihe in der Kaufabrechnung der Bank zudem nicht als Stückzinsen, sondern lediglich als "Zinsen" für eine bestimmte Zeit bezeichnet sowie in der späteren Steuerbescheinigung der Bank nicht mehr aufgeführt worden sind.