BFH - Beschluss vom 04.05.2010
VIII B 63/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1444
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 12151/08

Nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem 6-Familienhaus als häusliches Arbeitszimmer einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Wohnung im ersten Obergeschoss

BFH, Beschluss vom 04.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 63/09

DRsp Nr. 2010/11064

Nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem 6-Familienhaus als häusliches Arbeitszimmer einer zwei Stockwerke tiefer gelegenen Wohnung im ersten Obergeschoss

NV: Die Frage, ob ein Dachgeschossraum im Sondereigentum - wegen der Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken des Wohnungseigentümers - Zubehörraum zur Wohnung und damit bei beruflicher Nutzung häusliches Arbeitszimmer ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.