Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 02.05.2005 die Festsetzung von Kindergeld für das am 14.03.1985 geborene, sich in der Berufsausbildung befindende Kind F ab Januar 2005 aufgehoben. Zur Begründung hatte sie darauf verwiesen, dass die Einkünfte voraussichtlich oberhalb der maßgeblichen Einkunftsgrenze liegen würden. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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