FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.04.2009
8 K 360/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88 Abs. 1 S. 1; AO § 88 Abs. 1 S. 3; AO § 90 Abs. 1 S. 3; EStG § 40b; EStG § 34 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
EFG 2009, 1174

Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2009 - Aktenzeichen 8 K 360/09

DRsp Nr. 2009/15684

Nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids bei Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts und der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

1. Setzt das Finanzamt die Einkommensteuer trotz Zweifel über die lohnsteuermäßige Behandlung einer Einzahlung in eine Direktversicherung endgültig fest und macht nicht vom Instrument der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) oder einer vorläufigen Steuerfestsetzung (165 AO) Gebrauch, steht der nachträglichen Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. 2. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht anfänglich verletzt hat, dies jedoch nicht kausal für das nachträgliche Bekanntwerden der rechtserheblichen Tatsache geworden ist.

1. Der Bescheid zur Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 9. Dezember 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 2005 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.