FG München - Urteil vom 21.07.2011
10 K 1414/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 773;

Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung aus Bürgschaftsinanspruchnahme

FG München, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 10 K 1414/09

DRsp Nr. 2012/14160

Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung aus Bürgschaftsinanspruchnahme

1. Das Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, muss nachträglich eintreten, weil nur in diesem Fall die Notwendigkeit besteht, die Bestandskraft zu durchbrechen. Konnte das Ereignis bei Erlass des betreffenden Bescheides bereits berücksichtigt werden, greift die Vorschrift nicht ein. 2. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Damit handelt es sich bei Rechtsanwaltskosten, die für einen Prozess wegen der Bürgschaftsinanspruchnahme aufgewendet werden, um berücksichtigungsfähige nachträgliche Anschaffungskosten, sofern die Bürgschaftsinanspruchnahme zu nachträglichen Anschaffungskosten führt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 773;

Gründe:

Streitig ist, ob ein Steuerbescheid geändert werden kann und nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung zu berücksichtigen sind.

I.

Die Klägerin und der zwischenzeitlich von ihr geschiedene Ehemann (M) werden im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.