Nachträgliche Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft; Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2008 - Aktenzeichen 8 K 232/04
DRsp Nr. 2008/12239
Nachträgliche Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft; Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts
1. Nachträgliche Anschaffungskosten entstehen bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter aus einer eigenkapitalersetzenden Bürgschaftserklärung in Anspruch genommen wird, und nicht erst bei Erfüllung der Bürgschaftsschuld.2. Hätte die Inanspruchname des Gesellschafters aus der Bürgschaft bereits zum Zeitpunkt der Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigt werden können, liegt kein nachträgliches Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO vor.3. Ist dem Finanzamt die Bürgschaftsinanspruchnahme unbekannt, sind die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 AO nicht gegeben.4. Eine falsche Rechtsanwendung allein ist kein Änderungsgrund i.S. einer widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 1 und 2AO.5. Das nachträgliche Bekanntwerden der Bürgschaftsinanspruchnahme beruht auf einem dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden groben Verschulden des Steuerberaters, wenn dieser die Entstehung der Schuld für steuerlich irrelevant hält und auf die Zahlung der Bürgschaftsschuld abstellt.