FG München, vom 06.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3283/98
Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage
BFH, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen IV R 23/01
DRsp Nr. 2003/10832
Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage
»Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3EStG, kann er eine Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und buchmäßig (hier: in der Gewinnermittlung) nachweist.«