BFH - Beschluß vom 15.06.2000
IV B 6/99
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1445

Nachträgliche bekannt gewordene neue Tatsachen

BFH, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen IV B 6/99

DRsp Nr. 2000/7588

Nachträgliche bekannt gewordene neue Tatsachen

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da es sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, dass die bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren Steuer führen muss. 2. Es ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH hinreichend geklärt, dass die Änderung eines Bescheides gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur dann nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn dem FA die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nichts verborgen geblieben wäre. Das setzt voraus, dass der Stpfl. seinerseits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat. 3. Haben sowohl der Stpfl. als auch das FA es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft i.d.R. den Stpfl. die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid abgeändert werden kann.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehren, ist sie jedenfalls unbegründet.