Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Berichtigung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung wegen offenbarer Unrichtigkeit gegeben sind.
I.
Der nach Sachlage im Wesentlichen zwischen den Beteiligten nicht streitige Sachverhalt stellt sich wie folgt dar (s. insbesondere die Einspruchsentscheidung - EE - des Finanzamts vom 24. September 2003):
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