BFH - Beschluss vom 20.01.2009
IX B 179/08
Normen:
EStG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 756
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2295/04

Nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen auf den Realisationszeitpunkt

BFH, Beschluss vom 20.01.2009 - Aktenzeichen IX B 179/08

DRsp Nr. 2009/5439

Nachträgliche Berücksichtigung von Aufwendungen auf den Realisationszeitpunkt

Normenkette:

EStG § 14 Abs. 4;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden muss (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).