Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Das Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht durch eine Entscheidung des BFH gesichert werden muss (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|