FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.03.2008
12 V 12287/07
Normen:
EStG (2002) § 7g Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1112
EFG 2008, 1279

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses nach einer Betriebsprüfung mangels Finanzierungszusammenhangs nicht zulässig

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2008 - Aktenzeichen 12 V 12287/07

DRsp Nr. 2008/11558

Nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage zum Ausgleich eines steuerlichen Mehrergebnisses nach einer Betriebsprüfung mangels Finanzierungszusammenhangs nicht zulässig

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Ansparrücklage, wenn es an einem Finanzierungszusammenhang zwischen der Rücklagenbildung und den getätigten Investitionen fehlt. Der erforderliche Finanzierungszusammenhang besteht nicht, wenn grundsätzlich nach § 7g EStG begünstigte Wirtschaftsgüter ca. 18 Monate nach dem Bilanzstichtag angeschafft und die streitigen Ansparrücklagen nicht bereits in der Steuererklärung, sondern erst über zwei Jahre nach dem Bilanzstichtag im Anschluss an eine Betriebsprüfung in einer Höhe beantragt worden sind, die exakt zur Kompensation des Mehrergebnisses der Betriebsprüfung ausgereicht hätte, und wenn die Rücklagen damit nicht mehr die bereits durchgeführten Investitionen finanzieren, sondern die Steuerfolgen der Betriebsprüfung kompensieren sollten.

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

EStG (2002) § 7g Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: