BFH - Beschluß vom 14.01.2000
V B 182/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 957

Nachträgliche Divergenz

BFH, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen V B 182/99

DRsp Nr. 2000/4696

Nachträgliche Divergenz

1. Die Revision ist zuzulassen, wenn die angegriffene finanzgerichtliche Entscheidung in einem tragenden Grund von einer Entscheidung des BVerfG oder BFH abweicht, die ein Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht kennen konnte. 2. Bei einer nachträglich eingetretenen Divergenz besteht ein Bedürfnis, durch Zulassung der Revision die Rechtseinheit wieder herzustellen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist in Nordrhein-Westfalen als medizinischer Fußpfleger tätig. Er hatte von der niedersächsischen Bezirksregierung in Braunschweig die staatliche Anerkennung als medizinischer Fußpfleger auf der Grundlage eines Runderlasses des niedersächsischen Sozialministers erhalten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze des Klägers aus dieser Tätigkeit für das Streitjahr 1986. Das FA sah die Umsätze nicht als steuerfrei nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 an, weil der Kläger als Fußpfleger keine heilberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübe; denn in Nordrhein-Westfalen sei --anders als in Niedersachsen-- eine Regelung über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern nicht vorhanden.