1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist in Nordrhein-Westfalen als medizinischer Fußpfleger tätig. Er hatte von der niedersächsischen Bezirksregierung in Braunschweig die staatliche Anerkennung als medizinischer Fußpfleger auf der Grundlage eines Runderlasses des niedersächsischen Sozialministers erhalten.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Umsätze des Klägers aus dieser Tätigkeit für das Streitjahr 1986. Das FA sah die Umsätze nicht als steuerfrei nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 an, weil der Kläger als Fußpfleger keine heilberufliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübe; denn in Nordrhein-Westfalen sei --anders als in Niedersachsen-- eine Regelung über die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung von medizinischen Fußpflegern nicht vorhanden.
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