FG München - Urteil vom 17.03.2011
10 K 2394/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 40; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2011, 1341

Nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung in einem sog. Besserungsschein als rückwirkendes Ereignis Ansatz der nachträglich fällig gewordenen Einmalzahlung mit dem Nennwert keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ungeminderte Besteuerung eines unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstandenen zusätzlichen Kaufpreisanteils

FG München, Urteil vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 10 K 2394/09

DRsp Nr. 2011/19200

Nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung in einem sog. Besserungsschein als rückwirkendes Ereignis Ansatz der nachträglich fällig gewordenen Einmalzahlung mit dem Nennwert keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ungeminderte Besteuerung eines unter Geltung des Halbeinkünfteverfahrens entstandenen zusätzlichen Kaufpreisanteils

1. Nachträgliche Änderungen des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung wirken auf den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung zurück. Dies gilt auch für eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises dadurch, dass die in einem sog. Besserungsschein unter der aufschiebenden Bedingung des Erreichens einer bestimmten Gewinnentwicklung des Unternehmens in Aussicht gestellte zusätzliche Einmalzahlung nach Erreichen dieser Zielvereinbarung fällig wird. 2. Die Einmalzahlung ist für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit dem Nennwert zu bewerten und nicht abzuzinsen, da die Forderung keinen Zinsanteil enthält; denn anders als z. B. bei der Stundung von Kaufpreisforderungen von über einem Jahr, die gemäß § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen sind, ist die Forderung auf den in 2004 zusätzlich zu leistenden Einmalbetrag nicht in 2000 entstanden und hinsichtlich der Fälligkeit hinausgeschoben. Vielmehr ist sie erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung in 2004 entstanden.