BFH - Urteil vom 13.09.2000
X R 148/97
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 6b;
Fundstellen:
BB 2001, 460
BFH/NV 2001, 233
BFHE 193, 129
BStBl II 2001, 641
DB 2001, 24
DStZ 2001, 290
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Nachträgliche Erhöhung einer Reinvestitionsrücklage

BFH, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen X R 148/97

DRsp Nr. 2000/9901

Nachträgliche Erhöhung einer Reinvestitionsrücklage

»Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, die er für den Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks gebildet hat, rückwirkend aufstocken, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht.«

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 6b;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Betriebsgrundstücke, die er im Wege der Betriebsaufspaltung an drei von ihm betriebene Kapitalgesellschaften verpachtet hat. Die Gesellschaften sind überwiegend in der Baubranche und im Baustoffhandel tätig. Den Gewinn aus der Einzelfirma Grundstücksverwaltung ermittelt der Kläger durch Bilanzierung.