FG Hamburg - Urteil vom 21.02.2005
IV 312/02
Normen:
ZK-DVO Art. 912c ; ZK-DVO Art. 912f ;

Nachträgliche Erteilung der Ausgangsbestätigung

FG Hamburg, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen IV 312/02

DRsp Nr. 2005/8370

Nachträgliche Erteilung der Ausgangsbestätigung

Gemäß Art. 912c Abs. 1 ZK-DVO sind die Ausfuhrwaren der Bestimmungsstelle unter Vorlage des Original-Kontrollexemplares zu gestellen. Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer nachträglichen Bestätigung ist u.a., dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung des Zollamtes aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sein müssen. Dieses setzt neben einem entsprechenden Antrag auch die wirksame körperliche Gestellung der Waren voraus.

Normenkette:

ZK-DVO Art. 912c ; ZK-DVO Art. 912f ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nachträglich eine Ausgangsbestätigung zu erteilen.

Am 18.10.2001 wurde beim als Ausgangszollstelle für die Ausfuhrüberwachung im Hamburger Freihafen zuständigen Zollamt Hamburg-... durch einen Boten der in Hamburg ansässigen Spedition A (GmbH & Co.) - Firma ... (A) - ohne weiteres Anschreiben das Kontrollexemplar T5 Nr. ...4/01 vom 11.10.2001 des Hauptzollamtes Salzburg - KE - zusammen mit jeweils einer Fotokopie des Exemplars Nr. 4 einer Versandanmeldung T1 (mit Registrier-Nr. ...5/01) und des Exemplars Nr. 3 einer Ausfuhranmeldung sowie einem als "Schiffszettel" bezeichneten Computerausdruck eingereicht. Anmelder im KE war die Klägerin.