Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nachträglich eine Ausgangsbestätigung zu erteilen.
Am 18.10.2001 wurde beim als Ausgangszollstelle für die Ausfuhrüberwachung im Hamburger Freihafen zuständigen Zollamt Hamburg-... durch einen Boten der in Hamburg ansässigen Spedition A (GmbH & Co.) - Firma ... (A) - ohne weiteres Anschreiben das Kontrollexemplar T5 Nr. ...4/01 vom 11.10.2001 des Hauptzollamtes Salzburg - KE - zusammen mit jeweils einer Fotokopie des Exemplars Nr. 4 einer Versandanmeldung T1 (mit Registrier-Nr. ...5/01) und des Exemplars Nr. 3 einer Ausfuhranmeldung sowie einem als "Schiffszettel" bezeichneten Computerausdruck eingereicht. Anmelder im KE war die Klägerin.
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