Der Bescheid vom 29. Januar 2019 - Z 1111 110000... - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2020 sowie der Bescheid vom 25. Februar 2019 - Z 1111 110000... - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2020 werden aufgehoben, soweit dem Transaktionswert Kosten für die Entwicklung des Designs, das für die Korkuntersetzer verwendet worden ist, hinzugerechnet worden sind. Der Bescheid vom 26. Februar 2019 - Z 1111 110000... - in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2020 wird aufgehoben, soweit dem Transaktionswert Einkaufsprovisionen für Korkuntersetzer mit einem Zollwert von 1.527,72 Euro hinzugerechnet worden sind. Die Berechnung der festzusetzenden Einfuhrabgaben wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 92 % und der Beklagte 8 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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