Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die über ca. 60 Objekte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verfügt. Dazu gehört das streitbefangene Grundstück xxx xxx, das mit einem im Jahre 1981 bezugsfertig gewordenen Wohngebäude bebaut ist.
Die Klägerin meldete dafür Grundsteuer zunächst nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage gemäß §
Am 15. Oktober 1999 bat das Finanzamt x -im Folgenden: FA x- den Beklagten für die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Grundstücke von 29 Wohnungsbaugenossenschaften, zu denen die Klägerin gehörte, Einheitswerte festzustellen. Denn die benannten Genossenschaften würden nach §
Für die Klägerin ergibt sich nach Einsichtnahme in ihre Gewerbesteuerakten Folgendes:
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