FG Berlin - Urteil vom 31.08.2005
2 K 2295/02
Normen:
BewG § 129 § 130 Abs. 3 § 132 Abs. 2 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, 2, 3 ; AO § 179 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 18

Nachträgliche Feststellung von Einheitswerten

FG Berlin, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 2295/02

DRsp Nr. 2005/18584

Nachträgliche Feststellung von Einheitswerten

Soweit § 132 Abs. 2 Satz 2 BewG darauf abstellt, ob die Einheitswertfeststellung für die Festsetzung einer Steuer erforderlich ist, reicht es aus, dass die Einheitswerte in die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 AO für andere Steuern als die Grundsteuer eingehen.

Normenkette:

BewG § 129 § 130 Abs. 3 § 132 Abs. 2 Satz 2 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1, 2, 3 ; AO § 179 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, die über ca. 60 Objekte im Zuständigkeitsbereich des Beklagten verfügt. Dazu gehört das streitbefangene Grundstück xxx xxx, das mit einem im Jahre 1981 bezugsfertig gewordenen Wohngebäude bebaut ist.

Die Klägerin meldete dafür Grundsteuer zunächst nach der sog. Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 Grundsteuergesetz - GrStG - an.

Am 15. Oktober 1999 bat das Finanzamt x -im Folgenden: FA x- den Beklagten für die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Grundstücke von 29 Wohnungsbaugenossenschaften, zu denen die Klägerin gehörte, Einheitswerte festzustellen. Denn die benannten Genossenschaften würden nach § 9 Nr. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- die pauschale Kürzung für Grundstücksunternehmen bei ihren Gewerbesteuerveranlagungen in Anspruch nehmen.

Für die Klägerin ergibt sich nach Einsichtnahme in ihre Gewerbesteuerakten Folgendes: