LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2020
2 Sa 240/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1279/18

Nachträgliche Geltendmachung des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 240/19

DRsp Nr. 2020/15793

Nachträgliche Geltendmachung des Abzugs von Sozialversicherungsbeiträgen

Gem. § 28g S. 2 SGB IV kann der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf gem. § 28g S. 3 SGB IV nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden und danach nur noch dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist daher ein Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers wegen von ihm nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung gem. § 28g SGB IV ausgeschlossen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.05.2019 - 3 Ca 1279/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlter Vergütung.