FG Sachsen - Gerichtsbescheid vom 16.03.2011
8 K 1123/10
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Nachträgliche Kaufpreisminderung durch Eigenprovision

FG Sachsen, Gerichtsbescheid vom 16.03.2011 - Aktenzeichen 8 K 1123/10

DRsp Nr. 2011/14110

Nachträgliche Kaufpreisminderung durch Eigenprovision

Wird am Tag vor Abschluss des Kaufvertrages über den Erwerb von noch zu errichtenden Eigentumswohnungen vereinbart, dass mit Abschluss der Grundstückskaufverträge ein Anspruch auf Zahlung einer Provision besteht, deren Zahlung zur Kaufpreisminderung und innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Kaufverträge tatsächlich erfolgt, mindert die Provisionszahlung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer.

1. Die Grunderwerbsteuerbescheide des Beklagten vom 13.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2010 werden dahin geändert, dass die Bemessungsgrundlage um insgesamt 63.991,91 EUR gemindert wird, nämlich für die Wohnung Nr. 1 um 12.044,77 EUR, für die Wohnungen Nr. 2 und 3 um 33.439,96 EUR und für die Wohnung Nr. 4 um 18.515,18 EUR.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf den Kauf dreier Eigentumswohnungen.