1. Die Grunderwerbsteuerbescheide des Beklagten vom 13.10.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.2010 werden dahin geändert, dass die Bemessungsgrundlage um insgesamt 63.991,91 EUR gemindert wird, nämlich für die Wohnung Nr. 1 um 12.044,77 EUR, für die Wohnungen Nr. 2 und 3 um 33.439,96 EUR und für die Wohnung Nr. 4 um 18.515,18 EUR.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf den Kauf dreier Eigentumswohnungen.
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