I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Ehegatten-- wurden für die Streitjahre 1987 bis 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in dieser Zeit als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der S-GmbH aufgrund von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die auf die Ausschüttungen entfallende Körperschaftsteuer wurde in den Einkommensteuerbescheiden für diese Jahre weder angerechnet noch gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Einkünften hinzugerechnet. Die Bescheide verwiesen zur Begründung auf § 36a EStG.
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