FG Köln - Urteil vom 27.06.2003
14 K 6586/99
Normen:
EStG (1993) § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG (1993) § 54 Abs. 10a Satz 2 ; AO (1977) § 130 Abs. 2 Nr. 3 § 218 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 456

Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid gegenüber GesGeschäftsführer möglich

FG Köln, Urteil vom 27.06.2003 - Aktenzeichen 14 K 6586/99

DRsp Nr. 2005/925

Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften Anrechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid gegenüber GesGeschäftsführer möglich

1. Das nach § 54 Abs. 10a Satz 2 KStG 1993 bestehende Wahlrecht einer Körperschaft, für Gewinnausschüttungen weiterhin die Ausschüttungsbelastung von 9/16 anzuwenden, kann von ihr für verschiedene offene und verdeckte Gewinnausschüttungen nur einheitlich ausgeübt werden. Bescheinigt die Körperschaft unterschiedlich hohe Anrechnungsquoten, so gilt für 1993 der Körperschaftsteueranrechungsbetrag von nur 3/7. 2. Die unrichtige Bescheinigung der Körperschaft im Sinne des § 44 KStG ist kein Grundlagenbescheid für die anzurechnende Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuer des Anteilseigners. 3. Hat der GesGeschäftsführer die unrichtige Körperschaftsteuerbescheinigung für sich selbst ausgestellt, so ist das Finanzamt zur Korrektur der unrichtigen Anrechnungsverfügung durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977, § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. f) EStG und § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO berechtigt.

Normenkette:

EStG (1993) § 36 Abs. 2 Nr. 3 § 20 Abs. 1 Nr. 3 ; KStG (1993) § 54 Abs. 10a Satz 2 ; AO (1977) § 130 Abs. 2 Nr. 3 § 218 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war im Streitjahr und im Jahre 1994 Gesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH (GmbH).