BSG - Beschluss vom 15.05.2019
B 6 KA 27/18 B
Normen:
Qualitätsprüfungs-RL § 5; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 136 Abs. 2 S. 2; SGB V § 299;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 52/14
SG Berlin, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 472/11

Nachträgliche Korrektur eines vertragsärztlichen Honorarbescheids aus Anlass einer QualitätsprüfungPseudonymisierung von versichertenbezogenen DatenBeurteilung einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung nach der Kollegialgerichts-Richtlinie

BSG, Beschluss vom 15.05.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 27/18 B

DRsp Nr. 2019/8620

Nachträgliche Korrektur eines vertragsärztlichen Honorarbescheids aus Anlass einer Qualitätsprüfung Pseudonymisierung von versichertenbezogenen Daten Beurteilung einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung nach der Kollegialgerichts-Richtlinie

1. Ab Inkrafttreten der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Verfahren der Qualitätssicherung in § 299 SGB V durften jedenfalls bis zur Änderung dieser Bestimmung im Jahr 2015 von den Vertragsärzten versichertenbezogene Daten für Zwecke der Qualitätsprüfung nur in pseudonymisierter Form angefordert werden. 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann als Beigeladener eines sozialgerichtlichen Verfahrens geltend machen, für eine von ihm erhobene Nichtzulassungsbeschwerde materiell beschwert zu sein, weil die angefochtene Entscheidung Regelungen einer von ihm erlassenen Richtlinie inzident für unwirksam erklärt.

1. Mit der ohne Übergangsregelung neu geschaffenen Vorschrift des § 299 SGB V wurde ab Inkrafttreten des Gesetzes für versichertenbezogene Daten ausnahmslos eine Pseudonymisierung vorgeschrieben; deshalb hat die Annahme, die KÄVen hätten bis zum Erlass einer entsprechenden RL durch den GBA weiterhin nicht pseudonymisierte Daten anfordern dürfen, keine rechtliche Grundlage.